AGB

1. Gegenstand des Vertrages

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der G&M GmbH, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachstehend „Auftraggeber“ genannt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.

(2) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Marketing, Vertrieb, Mediendesign und Organisation.  Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus den Projektverträgen, deren Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen des Auftragnehmers.

2. Vertragsbestandteile und Änderung des Vertrags

(1) Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das Briefing des Auftraggebers. Wird das Briefing mündlich erteilt, erstellt der Auftragnehmer über den Inhalt des Briefings einen Kontaktbericht, der dem Auftraggeber innerhalb von 3 Tagen nach der Besprechung übergeben wird.  Der Kontaktbericht wird Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber ihm nicht innerhalb von 2 Tagen widerspricht.

(2) Jede Änderung und/ oder Ergänzung des Vertrages und/ oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Auftragnehmer, das Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

3. Vergütung

(1) Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Auftragnehmer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

(2) Wenn der Auftraggeber Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht, bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er dem Auftragnehmer alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und den Auftragnehmer von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

(3) Falls der Auftraggeber vor Beginn des Projektes vom Vertrag zurücktritt, kann der Auftragnehmer folgende Prozentsätze vom Honorar als Stornogebühr verlangen:

Bis 6 Monate vor Beginn des Auftrages 10 %; ab 6 Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25 %; ab 3 Monate bis drei Wochen vor Beginn des Auftrages 50 %; ab 3 Wochen bis eine Woche vor Beginn des Auftrages 80 %; ab 1 Woche vor Beginn des Auftrags 100%.

(4) Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich Netto, also zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

4. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Durchführung des Projekts benötigten Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen und sonstige wesentliche Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.

(2) Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit diesem Projekt Auftragsvergaben an andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit der Auftragnehmer erteilen.

5. Nutzungsrechte

(1) Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer und im Umfang des Vertrages die Nutzungsrechte an allen von der Auftragnehmer im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Arbeiten, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen (besonders für Musik-, Film- und Fotorechte) möglich ist, für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Auftragnehmer erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Gesamtleistung. Wenn der Auftraggeber Agenturarbeiten außerhalb des Vertragsumfanges nutzt, wie:

  • Außerhalb des im Vertrag genannten Gebietes (räumliche Ausdehnung) und/ oder
  • nach Beendigung des Vertrages (zeitliche Ausdehnung) und/ oder
  • in abgeänderter, erweiterter oder umgestellter Form (inhaltliche Ausdehnung) und/ oder
  • durch Einsatz in anderen Werbeträgern,

kann der Auftragnehmer hierfür ein angemessenes marktübliches Honorar verlangen.

6. Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers

(1) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durchgeführten Projektmaßnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbemaßnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Jedoch ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihm diese bei der Vorbereitung bekannt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, wenn der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl er dem Auftraggeber seine Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen mitgeteilt hat.

(2) Erachtet der Auftragnehmer für die durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Auftraggeber nach Abstimmung die Kosten.

(3) In keinem Fall haftet der Auftragnehmer wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, etc.

(4) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

(5) Der Höhe nach ist die Haftung des Auftragnehmers beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, es sei denn, der Auftragnehmer haftet wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter.

7. Leistungen Dritter

(1) Von dem Auftragnehmer eingeschaltete Künstler oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Auftragnehmer.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Personal, das im Rahmen der Projektdurchführung von dem Auftragnehmer eingesetzt wird, im Laufe der auf den Abschluss des Projekts folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung des Auftragnehmers weder unmittelbar noch mittelbar zu beauftragen.

8. Foto-, Video- und Tonaufzeichnungen

Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass während der Projektentwicklung Foto- und Videoaufnahmen sowie jede Art von Aufzeichnungen auf Bild- und Tonträgern zu gewerblichen Zwecken unterbleiben, es sei denn, dies wurde von der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich genehmigt. Vom Auftragnehmer angefertigte Foto- und Videoaufnahmen sowie jede Art von Aufzeichnungen auf Bild- und Tonträgern bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers durch Unterzeichnung der im Vertrag verankerten Leistungen oder einer separaten schriftlichen Aufforderung.

9. Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Kenntnisse, die er aufgrund dieses Auftrags erhält, insbesondere über Produkte, Pläne, Marktdaten, Herstellermethoden, Unterlagen und dergleichen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl seine Mitarbeiter, als auch von ihm herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

(2) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen von dem Auftragnehmer elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsseiten verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherte oder sonstige Daten an Dritte weiterzuleiten.

10. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Soweit der Vertrag für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

11. Konventionalstrafe

Verstößt der Auftraggeber gegen eine Bestimmung des abgeschlossenen Vertrages, hat er dem Auftragnehmer eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wird damit nicht ausgeschlossen.

12. Schlussbestimmungen

(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

(2) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Garbsen.